JudikaturVfGH

G532/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 2023

Das Vorbringen des Antragstellers lässt die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (des §17 AußStrG) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Rechtsfolge der Zustimmungsfiktion des Antragsgegners zu den Angaben der Antragstellerin im Außerstreitverfahren setzt voraus, dass dem Antragsgegner nachweislich die Möglichkeit zur Äußerung (schriftlich oder mündlich) eingeräumt wurde. In Anbetracht der Voraussetzungen der Zustimmungsfiktion nach §17 AußStrG wird durch die Bestimmung weder das Parteiengehör noch die materielle Wahrheitsfindung durch das Gericht in verfassungswidriger Weise konterkariert. Im Übrigen ist dem Gesetzgeber aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes bzw des Art6 EMRK nicht entgegenzutreten, wenn er einer Partei im Außerstreitverfahren eine besondere Äußerungslast auferlegt, um damit die zügige und inhaltlich zielgerichtete Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen zu betreiben.

Rückverweise