JudikaturVfGH

G451/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 2023

Die Erhebung eines (Partei-)Antrages aus Anlass der Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen prozessleitenden Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz ist nicht zulässig, weil damit keine "in erster Instanz entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG bzw §62a Abs1 VfGG vorliegt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint als offenbar aussichtslos, sodass der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen ist.

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