G450/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §71d Abs2 IO als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Gesetzgeber verfolgt unter anderem mit der angefochtenen Bestimmung des §71d Abs2 IO das Ziel, den Anreiz zum Erlag eines Kostenvorschusses für die Gläubiger zu erhöhen. Dieses Ziel soll durch die Erweiterung bzw durch die Erleichterung des Rückgriffes erreicht werden. Ein Gläubiger soll bei juristischen Personen "die Möglichkeit haben, nach Erlag eines Kostenvorschusses den Betrag von den organschaftlichen Vertretern und dem Mehrheitsgesellschafter (der auf Grund des §72d auch zum Erlag des Kostenvorschusses verpflichtet ist) ohne Nachweis eines Verschuldens ersetzt zu verlangen". Der Gesetzgeber verfolgt mit §71d Abs2 IO aus den genannten Gründen ein legitimes Ziel. Das mangelnde Erfordernis eines Verschuldens des Schuldners ist ein verhältnismäßiges Mittel zur Zielerreichung, weil der Rückforderungsanspruch auf diesem Weg erleichtert durchgesetzt werden kann.