G160/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Unzulässigkeit eines Parteiantrags auf Aufhebung der §§87 und 108 StPO. Der Antrag beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, dass Privatbeteiligte das Recht hätten, zu Anträgen der Beschuldigten auf Einstellung des Strafverfahrens gehört zu werden, und jede andere Rechtslage gegen näher bezeichnete Verfassungsbestimmungen verstoße. Konkrete Bedenken lässt der Antrag hingegen vermissen. Im Übrigen machen die Antragsteller lediglich einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör gemäß §6 Abs2 StPO und damit Vollzugsbedenken geltend, wofür in einem Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG kein Raum besteht. Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als aussichtslos.