G304/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Antragstellerin führt in ihrem Antrag an, sich selbst mit ihrer Vertretung bevollmächtigt zu haben. Dies ist rechtlich unmöglich, weil der Abschluss jedes Vertrages - somit auch eines Bevollmächtigungsvertrages - das Vorhandensein von mindestens zwei verschiedenen Personen voraussetzt. Der VfGH versteht die Eingabe der Antragstellerin daher so, dass sie in eigenem Namen auftritt.
Gemäß dem mit BGBl I 2/2008 eingefügten Art90a B-VG sind Staatsanwälte zwar "Organe der Gerichtsbarkeit"; aber auch nach Schaffung dieser Bestimmung sind Staatsanwälte keine Richter und Staatsanwaltschaften keine Gerichte. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Salzburg (betreffend das Vorgehen der Staatsanwaltschaft nach § 35c StAG, bei dem kein Recht des Anzeigers auf Akteneinsicht bestehe) ist daher keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedene Rechtssache iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a VfGG.