Dem Parteiantrag liegt ein Verfahren über einen Antrag des Antragstellers auf Wiederaufnahme eines Übergabeverfahrens bei einem Europäischen Haftbefehl zugrunde. Die angefochtene Vorschrift des §21 Abs1 zweiter Satz EU-JZG gilt aber nach ihrem Wortlaut ("Zulässigkeit der Auslieferung") und ausweislich des ersten Satzes ("Bewilligung oder Ablehnung der Übergabe der betroffenen Person") nur für das besagte Übergabeverfahren selbst, das im Fall des Antragstellers jedoch bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Das Landesgericht für Strafsachen Wien und das Oberlandesgericht Wien haben daher die angefochtene Vorschrift nicht anzuwenden.
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