Das Verwaltungsgericht Wien (VGW - LVwG) führt zwar aus, dass bei der Interessenabwägung nach Art8 EMRK das Kindeswohl zu berücksichtigen ist. Die Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer, der seinen Sohn im Alter von einem Jahr zum ersten Mal gesehen habe, zum Zeitpunkt des Ablaufes seines Visums "zuzumuten gewesen [wäre] bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu stellen und in Nigeria das Verfahren abzuwarten", ersetzt jedoch keinesfalls eine Auseinandersetzung mit den zum Zeitpunkt der Entscheidung des VGW aktuellen Umständen.
Das VGW verweist darauf, dass die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers nigerianische Staatsangehörige sind und der Beschwerdeführer selbst über eine gute Berufsausbildung verfügt, mit der er auch in Nigeria eine Existenz für sich und seine Familie aufbauen könnte. Dabei berücksichtigt das VGW aber nicht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" verfügt und damit zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist und setzt sich auch nicht mit den Auswirkungen einer solchen Übersiedlung der gesamten Familie auf das Kindeswohl auseinander.
Das VGW unterlässt es, im Rahmen seiner Interessenabwägung auf die von Art8 EMRK geschützte Verbindung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn zum Zeitpunkt seiner Entscheidung einzugehen und diese Beziehung zu würdigen. Der Sohn des Beschwerdeführers wurde in Österreich geboren, ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes knapp drei Jahre alt und wird in wesentlichem Ausmaß von seinem Vater, dem Beschwerdeführer, betreut. Das Verwaltungsgericht Wien stellt keinerlei Ermittlungen oder Überlegungen zu der Frage an, welche Auswirkungen die Entscheidung auf die Beziehung zwischen Vater und Kind sowie insbesondere das Kindeswohl hätte.
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