JudikaturVfGH

G302/2022 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2023

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "wobei sie die Gebühr für Mühewaltung nach Abzug der Gebühren für die Nutzung der Untersuchungsräumlichkeiten, einschließlich der Infrastruktur der Person zu überweisen hat, der die Verantwortung für die Obduktion übertragen wurde" in §128 Abs2a StPO und des Wortes "externen" in §43 Abs1 Z2 lite GebAG, in eventu nur des Wortes "externen" in §43 Abs1 Z2 lite GebAG. Universitäten, die nach §128 Abs2 StPO mit der Durchführung von Obduktionen beauftragt würden, würden vor dem Hintergrund des zugrunde gelegten Regelungsverständnisses die Kosten für die damit zusammenhängende Inanspruchnahme der Untersuchungsräumlichkeiten (samt Infrastruktur) nicht abgegolten. Universitäten müssten die genannten Leistungen der Strafjustiz damit im Ergebnis unentgeltlich bereitstellen.

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (vgl etwa VfSlg 20.420/2020 zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Entschädigungsanspruches für einen Vermögensnachteil im Zusammenhang mit dem GebAG) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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