E1491/2022 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Bei dem in der Beschwerde gemäß Art144 B-VG gesondert angefochtenen Beschluss, mit dem die beschwerdeführende Partei gemäß §162 BAO aufgefordert wurde, die Empfänger der in diesem Beschluss angeführten Rechnungsbeträge, die als Betriebsausgaben abgesetzt wurden, genau zu bezeichnen, handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung. Gemäß §88a Abs3 VfGG ist eine abgesonderte Beschwerde an den VfGH gegen verfahrensleitende Beschlüsse nicht zulässig. Sie können nur in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.