G258/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §579 Abs2 ABGB als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, wenn der Gesetzgeber - nicht zuletzt, um das fremdhändige Testament fälschungssicherer zu machen - strenge Formerfordernisse aufstellt, so unter anderem, dass die Zeugen bei einem fremdhändig erstellten Testament mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz unterschreiben.