JudikaturVfGH

G257/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 2023

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §31 Abs1 Z2 IO als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Gesetzeber hat mit der angefochtenen Regelung den ihm von Verfassungs wegen eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Aus Gründen der Rechtssicherheit bzw Objektivierbarkeit der Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen ist die angefochtene Regelungen nicht als gleichheitswidrig anzusehen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise ex lege-Gläubiger iSd §46 IO insoweit nicht gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt.

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