Nach §11 Abs3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs1 Z2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs2 Z1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK geboten ist. Im Rahmen dieser Interessenabwägung hält das Verwaltungsgericht Wien (VGW - LVwG) der Beschwerdeführerin vor, dass sie sich seit mehr als einem Jahr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Dabei verweist das VGW auf das der Beschwerdeführerin zukommende Recht auf eine Antragstellung im Inland, hebt aber hervor, dass der Beschwerdeführerin aus diesem Recht zur Inlandsantragstellung jedoch kein darüberhinausgehendes Bleiberecht zukomme. Der Umstand, dass für die Beschwerdeführerin bereits sechs Wochen nach ihrer Geburt ein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" eingebracht wurde, über den - wie im Hinblick auf die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde ausgeführt wird - auf Grund von ausschließlichem Verschulden der Behörde nicht fristgerecht entschieden wurde, findet dabei keine weitere Berücksichtigung.
Vor allem aber stellt das VGW keine Überlegungen oder Ermittlungen zu den Auswirkungen der Entscheidungen auf das Kindeswohl an. Es beurteilt weder die Konsequenzen einer allfälligen Trennung der Familie - insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis zum im österreichischen Bundesgebiet bleibenden Elternteil und zur jüngeren Schwester, die nach den Angaben in der Beschwerde mittlerweile über einen Aufenthaltstitel verfüge - noch die Auswirkungen auf die zweijährige Beschwerdeführerin selbst.
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