JudikaturVfGH

V203/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 2023

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (zur Verpflichtung zum Tragen von Schutzmasken; zum Einschätzungs- und Prognosespielraum des Verordnungsgebers; zur laufenden Evaluierungspflicht) lässt das Vorbringen des Antrages die behauptete Gesetz- und Verfassungswidrigkeit (des §4 Abs1 Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV idF LGBl 31/2022) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Verordnungsgeber hat den ihm durch das COVID-19-Maßnahmengesetz eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn er - vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Änderung der Verordnung im Mai 2022 und ihrer Verlängerung im Juli 2022 bestehenden, im Verordnungsakt hinreichend dokumentierten epidemiologischen Situation - eine zeitlich befristete Pflicht zum Tragen einer "FFP2-Maske" oder einer Maske mit gleichwertig genormtem Standard bei der Benützung von Massenbeförderungsmitteln und in bestimmten geschlossenen Räumen in Wien anordnete.

(vgl E v 15.06.2023, V244/2022, betreffend die Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung des §4 Abs1 Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV idF LGBl 41/2022; E v 15.06.2023, V 259/2022, betreffend die Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung des §4 Abs1 und 2 Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV idF LGBl 62/2022; E v 28.06.2023, V3/2023, betreffend die Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung der 2. Wr COVID-19-BasismaßnahmenbegleitV idF LGBl 62/2022).

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