Mit ihrem Vorbringen vermag die Antragstellerin nicht darzutun, dass ihre Rechtsposition durch die angefochtenen Bestimmungen (der Verordnung der BH Innsbruck vom 22.02.2000, Z4-51/1-00) unmittelbar betroffen ist. Sie leitet ihre Betroffenheit nämlich daraus ab, dass für den von der Verordnung erfassten Adressatenkreis, der potentiell (auch) zu ihrem Kundenstock zählen würde, eine Ausnahme vom verordneten Fahrverbot zu Gunsten einer in der Verordnung ausdrücklich genannten (anderen) Kfz-Werkstätte eingeräumt wird. Die angefochtenen Bestimmungen richten sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin jedoch weder direkt an die Antragstellerin noch direkt an die in §5 der angefochtenen Verordnung ausdrücklich genannte Kfz-Werkstätte, sondern vielmehr ausschließlich an (potentielle) Kunden dieser beiden Kfz-Werkstätten.
Der VfGH verkennt nicht, dass sich die durch die angefochtenen Bestimmungen bewirkte Beschränkung der Zufahrtsmöglichkeit für potentielle Kunden der Antragstellerin - zu Gunsten der in der Verordnung ausdrücklich genannten (anderen) Kfz-Werkstätte - auf die wirtschaftliche Position der Antragstellerin auszuwirken vermag. Dies ändert aber nichts daran, dass die angefochtene Bestimmung die Rechtsstellung der Antragstellerin - als Betreiberin einer Kfz-Werkstätte - nicht gestaltet.
Keine Ergebnisse gefunden