JudikaturVfGH

G175/2023 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2023

Es stand ein anderer zumutbarer Rechtsweg zur Verfügung. Die Behörde hat den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe abgewiesen. Das Bundesfinanzgericht hat die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde mit Erkenntnis vom 16.10.2019 als unbegründet abgewiesen. Dem Antragsteller stand damit ein Weg zur Verfügung, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen der §§5 Abs3 FLAG und 26 Abs2 BAO bereits im Rahmen des Verfahrens über die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe an den VfGH heranzutragen, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch den grundsätzlich subsidiären Individualantrag vorliegend zulässig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Der vorliegende Antrag erweist sich schon aus diesem Grund als unzulässig.

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