JudikaturVfGH

G169/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2023

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §50 Abs26 KBGG idF BGBl I 165/2020 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Bei der Ausgestaltung ist es ihm gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie bei der Berechnung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes für Geburten ab dem 01.01.2021 bis 31.12.2021 ausnahmsweise den Rückgriff auf die maßgeblichen Einkünfte aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2019 gestattet, und damit die Ausnahmebestimmung in zeitlicher Hinsicht begrenzt.

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