Das BVwG stellt zum einen fest, dass die Ehefrau sowie das minderjährige Kind des Erstbeschwerdeführers, welche zugleich Mutter und Bruder des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sind, im August 2022 in das Bundesgebiet eingereist sind und Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Zum anderen führt das BVwG im Rahmen seiner Interessenabwägung aus, dass die Beschwerdeführer im Bundesgebiet mit keinen ihnen nahestehenden Personen zusammenleben sowie für niemanden sorgepflichtig seien. Zudem führt das BVwG aus, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise für den Zweitbeschwerdeführer mit Beendigung des Lehrverhältnisses (2026) zu laufen beginnt. Weiters, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise für den Erstbeschwerdeführer mit der Volljährigkeit des Zweitbeschwerdeführers (August 2023) zu laufen beginnt. Im Zuge der Interessenabwägung führt das BVwG jedoch aus, dass die beiden Beschwerdeführer im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien und ihr sozioökonomisches Schicksal teilen würden.
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