JudikaturVfGH

G251/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2023

Die Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien (VGW - LVwG) richten sich im Wesentlichen dagegen, dass der Gesetzgeber die Bewilligung von Ausnahmen von der höchstzulässigen Parkdauer in einer Kurzparkzone gemäß §45 Abs2 StVO 1960 auch für Landesstraßen gleichzuhaltende Straßen (wie in Wien die "Hauptstraßen B" iSd Verordnung betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen) auf Grund der angefochtenen Wortfolge im Einleitungssatz des §94d StVO 1960 in verfassungswidriger Weise nicht als Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnet habe. Im vorliegenden Regelungskontext, in dem eine Ausnahme von der Bezeichnung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ausdrücklich angeordnet ist, bilden die mit dem Hauptantrag (ausschließlich) angefochtene Wortfolge " noch diesen Straßen gleichzuhalten sind" im Einleitungssatz des §94d StVO 1960 und die mit dem Eventualantrag (ausschließlich) angefochtene materiellrechtliche Grundlage für die Bewilligung von Ausnahmen in §45 Abs2 StVO 1960 eine untrennbare Einheit iSd Rsp des VfGH. Das VGW hätte daher diese Bestimmungen kumulativ anfechten müssen, um den VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit beseitigt werden kann.

(Vgl B v 13.06.2023, G145/2023).

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