Es stellt ein Unterlassen der Ermittlungstätigkeit dar, wenn Länderberichte zu einer bestimmten Frage keine Angaben enthalten und keine zusätzlichen Ermittlungen angestellt werden. Eine Entscheidung des BVwG ist aufzuheben, wenn das Gericht zu einem Ergebnis kommt, welches nicht aus einschlägigen (Passagen in) Länderberichten ableitbar ist und sich auch nicht aus anderen Ermittlungsergebnissen ableiten lässt. Obwohl die minderjährige Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt 14 Jahre und acht Monate alt ist, stellt das BVwG keine Ermittlungen zur Lage von Frauen oder zur sexuellen Gewalt gegen Frauen in Syrien an. Auch ist vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht nachvollziehbar, weshalb das BVwG davon ausgeht, dass Übergriffe bzw geschlechtsspezifische Gewalt nur alleinstehende Kinder bzw Frauen treffen würde.
Das BVwG geht davon aus, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine kinder- und geschlechtsspezifische Gefahr drohe, zumal im Herkunftsstaat ihr Vater und mehrere ihrer Onkel weiterhin leben würden. Die Feststellungen zur familiären Situation der minderjährigen Beschwerdeführerin stützt das BVwG auf die Angaben der minderjährigen Beschwerdeführerin im Verfahren. Eine mündliche Verhandlung führt das BVwG nicht durch. Den Akten ist aber zu entnehmen, dass die minderjährige Beschwerdeführerin bereits bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf die mangelnde Schutzfähigkeit ihres Vaters auf Grund seines schlechten Gesundheitszustands hinweist. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) weist sie erneut auf den - sich verschlechternden - Gesundheitszustand ihres Vaters hin und tritt auch im Zuge ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA den getroffenen Feststellungen zu ihren im Herkunftsstaat lebenden männlichen Verwandten entgegen.
Weiters begründet die minderjährige Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz der Sache nach damit, dass sie kinder- bzw geschlechtsspezifische Gefahren fürchte. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem BFA brachte sie vor, dass sie Angst habe, wie andere Kinder auf Grund des Kriegsgeschehens entführt und/oder misshandelt zu werden. Sie hat damit drohende Eingriffe in ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung iSd §20 Abs2 AsylG 2005 behauptet.
§20 Abs1 AsylG 2005 normiert das Gebot der Einvernahme durch Organwalter desselben Geschlechtes vor der Verwaltungsbehörde und in Abs2 das Gebot der Verhandlung (und demzufolge auch Entscheidung) vor dem BVwG durch Richter desselben Geschlechtes. Dabei begründen sowohl Behauptungen eines bereits erfolgten als auch eines drohenden Eingriffes die Pflicht zur Einvernahme bzw zur Verhandlung und Entscheidung durch Organwalter desselben Geschlechtes. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes - insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die minderjährige Beschwerdeführerin über im Herkunftsstaat noch lebende, männliche Verwandte verfüge und hinsichtlich der Wahrung des nach §20 AsylG 2005 normierten Gebotes der Einvernahme durch Organwalter desselben Geschlechtes - im vorliegenden Fall erwarten ließe.
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