JudikaturVfGH

E583/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2023

Das BVwG fasst das Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend zusammen, dass sie in Österreich "ein selbstbestimmtes Leben [führe], sie lebe die westlichen Werte ohne Angst aus. Sie trage kein Kopftuch, kleide sich modern, trinke Alkohol und nehme ihre Freiheiten in Anspruch. Sie genieße ihre Bewegungsfreiheit und auch das Recht auf freie Meinungsäußerung. Die BF sei 'westlich orientiert'". Das BVwG geht in der Folge aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin damit nicht glaubhaft machen könne, dass sie in Österreich eine "westliche Lebensweise" angenommen hat, "bei deren weiterer Pflege im Herkunftsstaat sie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre."

Diese Schlussfolgerungen des BVwG greifen aber mit Blick auf die jüngsten Entwicklungen im Iran und entsprechende Protestbewegungen, die vor allem auch einschlägige Bekleidungsvorschriften für Frauen thematisieren, zu kurz. Das BVwG hätte sich mit den Auswirkungen der von der Beschwerdeführerin unbestritten vorgebrachten Ausdrucksformen einer westlichen Orientierung und der Bedeutung ihrer Beibehaltung in der aktuellen Situation von Frauen im Iran näher auseinandersetzen und diese in seine Entscheidung einfließen lassen müssen.

(siehe auch E vom 04.10.2023, E19/2023)

Rückverweise