Gemäß Art142 Abs1 B-VG erkennt der VfGH über die Anklage, mit der die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit der obersten Bundes- und Landesorgane für die durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird. Nach Art142 Abs2 litb B-VG kann Anklage gegen die Mitglieder der Bundesregierung durch Beschluss des Nationalrates erhoben werden. Dem Einschreiter fehlt folglich die Legitimation zur Erhebung einer Anklage gegen ein Mitglied der Bundesregierung.
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