G136/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er gem §23 Abs10 RATG im Verfahrensrecht vorsieht, dass Berufungsbeantwortungen in Berufungsverfahren gemäß §501 Abs1 ZPO mit dem einfachen Einheitssatz abgegolten werden.