E2252/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Indem das BVwG die Erfüllung der Voraussetzungen der "Wegfall der Umstände"-Klausel des Art1 Abschnitt C Z5 GFK bejaht, ohne die dafür nötige Prüfung, ob die Umstände, auf Grund deren dem damaligen Ehemann der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, noch vorliegen, vorzunehmen, unterlässt es jegliche Begründung für den Wegfall der Umstände, der zur Anwendung des §7 Abs1 Z2 AsylG 2005 iVm Art1 Abschnitt C Z5 GFK führen würde. Dadurch kommt den vom BVwG vorgenommenen Ausführungen hinsichtlich des für die Asylaberkennung maßgeblichen Wegfalls der Umstände kein Begründungswert zu.
Hinzukommt, dass eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im Fall ihrer Rückkehr in den Irak auf Grund ihres Bekenntnisses zur sunnitischen Glaubensgruppe des Islam einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, nicht erfolgt. Vielmehr führt das BVwG aus, es habe sich in der mündlichen Verhandlung "zu sehr mit den Voraussetzungen für das Vorliegen von subsidiäre[m] Schutz auseinandergesetzt". Ob es sich insofern nicht hinreichend mit den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten auseinandergesetzt hat, lässt das BVwG offen.