JudikaturVfGH

V300/2021 ua (V300-301/2021-12) – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. März 2023

Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsteils Nr 5 Änderung Nr 5.25 Bruckhof-Reinberg, des Örtlichen Entwicklungskonzeptteils Nr 2 Änderung Nr 2.06 Bruckhof-Reinberg sowie des Bebauungsplans Nr 16 "Reinberg" Änderung Nr 09 des Gemeinderats der Marktgemeinde Thalheim bei Wels vom 13.06.2019 soweit sie sich auf die Grundstücke Nr 84/1 und 84/3, KG Aschet, beziehen. Zurückweisung des Antrags "a." (Hauptantrag zum Bebauungsplan) des LVwG Oberösterreich.

Keine Begründung gem §36 Abs6 Oö ROG 1994 zum Flächenwidmungsplan (Flächenwidmungsteil und örtliches Entwicklungskonzeptteil:

Nach §36 Abs6 Oö ROG 1994 ist "[d]ie Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes […] durch den Gemeinderat zu begründen; der Begründung oder den Planungsunterlagen muss überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein." Eine solche Begründung hätte sich daher insbesondere mit den öffentlichen Interessen iSv §36 Abs2 Z1 Oö ROG 1994 (zB Baulandbedarf) bzw mit den in Z2 leg cit angesprochenen Planungszielen der Gemeinde – bei denen es sich ebenfalls um öffentliche Interessen handelt – auseinandersetzen müssen; eine solche Auseinandersetzung ergibt sich aber weder aus dem Protokoll der Sitzung des Gemeinderates noch aus den sonstigen Verordnungsakten. Zwar berief sich die Marktgemeinde Thalheim bei Wels im Verordnungserlassungsverfahren auf die "Schaffung von neuem Wohnraum" und die "Deckung des Wohnungsbedarfes innerhalb der Gemeinde"; aus dieser pauschalen und nicht näher belegten Behauptung ist aber für den VfGH nicht erkennbar, inwieweit überhaupt die Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes vorliegen.

Widerspruch des Bebauungsplans zum Flächenwidmungsplan:

Bebauungspläne dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Das Bestehen eines Flächenwidmungsplanes ist daher Voraussetzung für die Erlassung eines Bebauungsplanes, um dessen Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan beurteilen zu können. Zudem ist das örtliche Entwicklungskonzept Grundlage der Bebauungsplanung. Durch die Aufhebung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich der besagten Grundstücke besteht keine Flächenwidmung mehr; es ist auch der Bebauungsplan insoweit gesetzwidrig.

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