E1737/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Verletzung im Recht auf eine Verfahren vor dem gesetzlichen Richter: Unter der Bedingung, dass das Verwaltungsgericht im Falle von mit Mandatsbescheid unmittelbar wirksam angeordneten Freiheitsentziehungen erst gegen den auf Grund einer Vorstellung im ordentlichen Verfahren ergangenen Bescheid angerufen werden kann, wäre die Bescheidbeschwerde kein Rechtsmittel, das den - zeitlichen - Anforderungen des Art6 Abs1 PersFrSchG, der im Falle einer aufrechten Anhaltung auf Antrag eine gerichtliche Entscheidung binnen Wochenfrist gewährleistet, entsprechen würde. Auch räumte die Rechtsordnung im hier maßgeblichen Zeitraum keinen anderen Rechtsschutz ein, der den Anforderungen des Art6 Abs1 PersFrSchG hinreichend Rechnung getragen hätte. Insbesondere kam eine Maßnahmenbeschwerde nicht in Betracht, war eine Beschwerdemöglichkeit nach Art130 Abs2 Z1 B-VG nicht eingeräumt und reichte die - amtswegige - Prüfungsbefugnis der ordentlichen Gerichte nicht aus, den Anforderungen des Art6 Abs1 PersFrSchG Rechnung zu tragen. In verfassungskonformer Interpretation konnten daher Freiheitsentziehungen nach §7 Abs1a EpiG verfügende Mandatsbescheide im Zeitraum vom 09.04.2021 bis zum 23.10.2021 unmittelbar mit Bescheidbeschwerde bei den Landesverwaltungsgerichten bekämpft werden.
Verletzung im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) durch Zurückweisung der Bescheidbeschwerde anstelle einer binnen Wochenfrist ergangenen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit der - aufrechten - Anhaltung.