A2/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Eine auf den Titel der Staatshaftung gestützte Klage gemäß Art137 B-VG ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht geltend gemacht wird. Der Einschreiter legt in seinem Antrag jedoch in keiner Weise einen qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht dar.
Auf Grund der beleidigenden Äußerungen iSd §86a Abs1 ZPO (korrupter, geistig abartiger Richter) und den verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen iSd §86a Abs2 ZPO wird der Beschwerdeführer auf die Nichtbehandlung weiterer derartiger Eingaben hingewiesen.