G263/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (weiter Beurteilungsspielraum und weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §772a ASVG idF BGBl I 93/2022 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.