G192/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er mit dem Ziel der Vermeidung der Leistungsoptimierung eine Wartefrist vorsieht. Wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, soll durch die in §313 Abs2 ASVG idF BGBl I 62/2010 festgelegte Wartezeit verhindert werden, dass Personen allein zum Zweck der Leistungsoptimierung zwischen den Versorgungssystemen wechseln. Bei Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis wird die versicherte Person einer Versichertengemeinschaft zugeordnet, deren Angehörige Versicherungszeiten unter rechtlich anderen Bedingungen erworben haben als Personen, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden sind. Die Leistung eines Überweisungsbetrages durch den Dienstgeber kann diese Unterschiede zwischen den Dienstnehmern nicht ex post beseitigen. Die Wartezeit bewirkt, dass Personen, die bisher der Versichertengemeinschaft nicht angehört haben, erst dann Versicherungsleistungen beziehen können, wenn sie der Risikogruppe eine gewisse Zeit angehört haben. Dem Gesetzgeber ist im Hinblick auf eine derartige Wartefrist selbst dann nicht entgegenzutreten, wenn die Überweisungsbeträge mittlerweile die gleiche Höhe haben wie der Pensionsversicherungsbeitrag des Dienstgebers nach dem ASVG. Eine solche Regelung ist zudem nicht unsachlich, da die Frist keine absolute ist, sondern in sachlich begründeten - dringlichen - Fällen die Möglichkeit von Ausnahmen vorsieht. Die angefochtene Regelung des §313 Abs2 ASVG, der zufolge Versicherungsmonate erst ab dem 61. Kalendermonat nach dem Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis leistungswirksam werden, ist daher nicht unsachlich.