G109/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (weiter Beurteilungsspielraum und weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der Wortfolge "im Sinne des §91 Abs1 und 1a" in §264 Abs5 Z1 ASVG idF BGBl I 139/2013 sowie jeweils des Wortes "gleichzeitig" in §264 Abs5a erster und zweiter Halbsatz leg cit, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.