E3113/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, weshalb das BVwG die klar formulierte Bestimmung des §25 Abs7 VwGVG trotz ihres eindeutigen Wortlautes ohne jegliche Begründung völlig außer Acht gelassen hat, sodass sich das Erkenntnis in grober Verkennung der Rechtslage auf Erkenntnisse aus mündlichen Verhandlungen stützt, die von einem anderen Richter durchgeführt wurden (Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes). Weiters hat die Beschwerdeführerin der Sache nach einen drohenden Eingriff in ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung im Sinne des §20 AsylG 2005 behauptet, die mündlichen Verhandlungen wurden jedoch von einem Richter des anderen Geschlechts durchgeführt.