JudikaturVfGH

V61/2021 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2023

Der servitutsberechtigte Antragsteller führt nicht aus, ob es sich bei den an den bezeichneten Grundstücken bestehenden Rechten um öffentliche Rechte (vgl etwa die Dienstbarkeiten nach dem Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz) oder um zivile Rechte (vgl insbesondere §472 ff ABGB) handelt, was jedoch für die Frage der Zulässigkeit des Antrages von entscheidender Bedeutung wäre. Weder aus dem Antrag noch aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich ein konkreter Nachweis der behaupteten Rechte. Lediglich das im Hinblick auf ein bestimmtes Grundstück behauptete Recht zur Errichtung und Erhaltung einer Waschhütte ist auf dem Auszug aus dem Grundbuch ersichtlich; auch hier ist aber nicht erkennbar, ob es sich um ein öffentliches oder ziviles Recht handelt.

Der angefochtene Bebauungsplan ist im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH bereits außer Kraft getreten (der Bebauungsplan des Gemeinderats vom 04.03.2021 hat diesen ersetzt) und der Antrag ist - soweit er sich auf den Bebauungsplan bezieht - auch mangels aktueller Betroffenheit unzulässig.

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