Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb und Umfang des Pensionsanspruches wie für dessen Änderung [zB Wartefristen]; in der gesetzlichen Sozialversicherung nicht geltender Grundsatz der Äquivalenz von Beitrags- und Versicherungsleistung innerhalb einer Solidargemeinschaft; weiter Beurteilungsspielraum und weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen; Zulässigkeit von Stichtagsregelungen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §1 Abs3 APG idF BGBl I 132/2005 und der Wortfolge "nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG" in §3 Abs1 Z1 und 3 APG idF BGBl I 53/2016 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
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