G346/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die dem Antragsteller gesetzte Frist zur Bekanntgabe, ob ein Individual- oder Parteiantrag gestellt wird, ist ungenützt verstrichen. Der Antrag ist somit wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen. Die angestrebte Rechtsverfolgung vor dem VfGH erscheint somit als offenbar aussichtslos, sodass auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen ist.
Der vorliegende Schriftsatz entspricht - abgesehen davon, dass er beleidigende Äußerungen iSd §86a Abs1 ZPO enthält - dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO. Der Antragsteller wiederholt Behauptungen aus früheren Eingaben, hinsichtlich derer bereits zurück- bzw abweisende Entscheidungen des VfGH ergangen sind. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass weitere derartige Eingaben ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen würden.