Das Vorbringen der Antragstellerin lässt die behauptete Verfassungswidrigkeit des §250 Abs3 ABGB als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er - zum Schutz der vertretenen Person - in wichtigen Angelegenheiten der Personensorge eine Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht vorsieht, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.
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