Der nach keinem der angefochtenen Sozialversicherungsgesetze versicherte Antragsteller vermag nicht darzutun, dass seine Rechtsposition durch die Gesetzesbestimmungen unmittelbar betroffen wird. Die Anfechtung einer eine bestimmte Personengruppe begünstigenden Regelung durch andere, dadurch allenfalls faktisch benachteiligte Personen ist unzulässig, weil diese nicht Normadressat sind und ein Eingriff in ihre Rechtssphäre daher von vornherein ausgeschlossen ist.
Der Hauptantrag auf Aufhebung der Verordnungen betreffend die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich zur Gänze ist schon deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht darlegt, inwiefern er von allen (trennbaren) Bestimmungen dieser Verordnungen, etwa auch den Bestimmungen über die Höhe der ärztlichen Honorare, unmittelbar in seiner Rechtssphäre betroffen ist.
Die Verordnungsbestimmungen, die in Durchführung der §§747 Abs3 ASVG, 384 Abs3 GSVG, 378 Abs3 BSVG und 263 Abs3 B-KUVG ergangen sind, regeln lediglich die Priorisierung innerhalb der Gruppe der nach diesen Sozialversicherungsgesetzen versicherten Personen, der der Antragsteller nicht zugehört. Die (Priorisierung bei der) Durchführung der Impfung hinsichtlich anderer Personengruppen ist nicht Gegenstand dieser Verordnung. Die mit dem Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen greifen daher nicht in die Rechtssphäre des Antragstellers ein.
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