JudikaturVfGH

E2978/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2022

Der VfGH ist gemäß §88a Abs2 Z2 VfGG nicht zuständig, über Beschlüsse gemäß §30a Abs3 VwGG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer (ordentlichen) Revision an den VwGH zu entscheiden. Dieser Ausschluss der Zuständigkeit des VfGH gilt auch für Beschlüsse auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer außerordentlichen Revision.

Nach stRsp des VwGH ist dieser (erst) dann zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig, wenn das Verwaltungsgericht dem VwGH die Revision vorgelegt hat. Auch dies macht deutlich, dass das Provisorialverfahren betreffend die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §30 Abs2 und 3 (iVm §30a Abs3) VwGG (ausschließlich) dem Revisionsverfahren zuzuordnen ist.

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