JudikaturVfGH

E1617/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Dezember 2022

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch mangelhafte Berücksichtigung der Behinderung eines russischen Staatsangehörigen bei Versagung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" bei dauerhafter Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Das BVwG prüft bei der Frage, ob eine "Aufenthaltsberechtigung" oder eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen ist nicht, ob die Ausnahmebestimmung des §9 Abs5 Z2 IntegrationsG erfüllt ist, wonach Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllen müssen, wenn ihnen dies auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht zumutbar ist. Auch übersieht das BVwG im Zusammenhang mit der zweiten Alternative des §55 Abs1 Z2 AsylG 2005 - durch erlaubte Erwerbstätigkeit erlangtes Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze - die durch Art7 Abs1 Satz 3 B-VG gebotene Berücksichtigung der Behinderung des Beschwerdeführers (Epilepsie und Suizidalität) für die Auslegung des §55 Abs1 Z2 AsylG 2005, wenn es für seine Entscheidung auf eine fehlende Erwerbstätigkeit abstellt, ohne sich dabei mit den eigenen Feststellungen auseinanderzusetzen, dass es für den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nur schwer möglich ist, "am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen".

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