G243/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die beteiligte Partei betreibt Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Grund verwaltungsbehördlicher Konzessionen gemäß §5 GSpG iVm dem Nö SpielautomatenG 2011 in Niederösterreich. Die Bestimmung des §25 Abs3 GSpG kommt im vorliegenden Fall nur auf Grund der Verweisung in §4 Abs3 Z8 Nö SpielautomatenG 2011 zur Anwendung. Der Antragsteller hätte daher (auch) die verweisende Bestimmung des §4 Abs3 Z8 Nö SpielautomatenG 2011 anfechten müssen.