E99/2022 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten durch einen Richter männlichen Geschlechts entschieden, obgleich im vorliegenden Fall § 20 Abs 2 AsylG 2005 (sexuelle Selbstbestimmung) anzuwenden war und die Zweitbeschwerdeführerin ein Abgehen von der sich daraus ergebenden Zuständigkeit einer Richterin nicht verlangt hat.