G262/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor: Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 ZPO ist eine Wiedereinsetzung nur bei Versäumung einer Frist zulässig, also bei vollständiger Unterlassung einer Parteihandlung. Die vom Antragsteller vorgenommene Verbesserung war aber lediglich unvollständig. Dieser - nicht erneut verbesserbare - Mangel kann daher nicht im Wege der Wiedereinsetzung beseitigt werden.