G290/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH hob - nach Einbringung des vorliegenden Antrages - mit E v 30.06.2022, G366/2021, §31 Abs2 Z5 Sbg ROG 2009 idF Sbg LGBl 82/2017 und §86 Abs15 Sbg ROG 2009 idF Sbg LGBl 62/2021 als verfassungswidrig auf und stellte fest, dass §86 Abs15 Sbg ROG 2009 idF Sbg LGBl 82/2017 verfassungswidrig war. Nach stRsp des VfGH kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein. Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG mangels tauglichen Prüfungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.