V183/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Bei verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nach §43 StVO 1960 kann nach stRsp des VfGH ein zumutbarer Weg darin bestehen, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung iSd §45 Abs2 StVO 1960 zu beantragen. Auch im vorliegenden Fall stellt die Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§45 Abs2 StVO 1960) von dem mit der angefochtenen Verordnung angeordneten Fahrverbot (Verordnung der BH Reutte, RE-VK-STVO-141/81-2021, vom 14.04.2021 betreffend das Fahrverbot für Motorräder mit einem Standgeräusch (Nahfeldpegel) über 95 db(A) für die B 198 Lechtalstraße, L 21 Bergwang-Namloser Straße und B 199 Tannheimer Straße) einen zumutbaren Weg dar. Damit steht dem Antragsteller ein Mittel zur Verfügung, die Wirkungen der Verordnung von sich abzuwenden oder aber - wenn dieser Weg erfolglos bleiben sollte - in einer Beschwerde gegen die die Ausnahme versagende (letztinstanzliche) Entscheidung die Frage der Gesetzmäßigkeit der verkehrsbeschränkenden Maßnahme an den VfGH heranzutragen.