E1699/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht zunächst zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Registrierung bei UNRWA unter dem Schutz oder Beistand einer von Art1 Abschnitt D GFK erfassten Organisation der Vereinten Nationen stand und damit in den Anwendungsbereich des §6 Abs1 Z1 AsylG 2005 und Art12 Abs1 lita Status-RL sowie Art1 Abschnitt D GFK fällt. Weiters geht das BVwG davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht zum Verlassen des Einsatzgebietes des UNRWA gezwungen gewesen sei, weil diese Organisation nach wie vor im Libanon tätig sei und Schutz oder Beistand bereitstelle und weder eine individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers vorliege noch sich aus den Länderberichten Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass der Beschwerdeführer nicht in den Libanon zurückkehren und sich wieder dem Schutz des UNRWA unterstellen könne.
Mit dieser Begründung lässt das BVwG allerdings die von ihm selbst zu Feststellungen erhobenen Informationen aus dem Länderinformationsblatt außer Acht. Ohne nähere Auseinandersetzung mit diesen Länderinformationen ergibt sich nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Schutz des UNRWA freiwillig aufgegeben hat und diesen Schutz auch im Falle der Rückkehr wieder in Anspruch nehmen kann.