Diese Rechtssache entspricht vor dem Hintergrund des Anlassfalles, der Bedenken des OGH und der im Wesentlichen gleichlautenden Rechtslage in allen entscheidungswesentlichen Belangen der E v 01.07.2022, G17/2022. Auch der vorliegende Antrag erweist sich daher zwar als zulässig, jedoch im Hinblick auf die vom OGH vorgebrachte Inländerdiskriminierung als unbegründet.
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