Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten (der 6. COVID-19-SchutzmaßnahmenV idF BGBl II 24/2022) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die geltend gemachten kundmachungsrechtlichen Bedenken unterscheiden nicht hinreichend zwischen den verschiedenen (teils bloß informativen, teils "authentischen") Funktionen des Rechtsinformationssystems. Art56 AEUV ist kein Prüfungsmaßstab im Verordnungsprüfungsverfahren.
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