Die Verpflichtung zur Impfung, die insbesondere in §1 und §4 COVID-19-IG normiert ist, war auf Grund der COVID-19-NichtanwendungsV, BGBl II 103/2022, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr auf den Antragsteller anwendbar. Es ist sohin schon zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zu verneinen (B v 17.06.2022, G113/2022).
Da die COVID-19-NichtanwendungsV idF BGBl II 198/2022 auch im Entscheidungszeitpunkt des VfGH die Nichtanwendung der Verpflichtung zur Impfung weiterhin (vorerst bis zum 31.08.2022) anordnet, kann auch zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse bejaht werden.
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