G344/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Gesetzgeber überschreitet den ihm zustehenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht, wenn er als "Ausgleich" für die in §733 Abs7 bis 8b ASVG vorgesehenen Stundungen und Ratenzahlungsmöglichkeiten einen Ausschluss der insolvenzrechtlichen Anfechtung bestimmter Zahlungen an Sozialversicherungsträger vorsieht.