JudikaturVfGH

V53/2022 (V/53/2022-9) – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 2022

Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (im Folgenden: BMSGPK) gemäß §2 Z1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes idF BGBl II 107/2020 (Antrag des VwGH).

In den Verordnungsakten hinsichtlich der Novellierung der COVID-19-Maßnahmenverordnung-98 liegt lediglich ein Dokument mit dem Titel "Sachverhalt zu 2020-0.187.005" vom 17.03.2020 ein. Daraus geht hervor, dass "[i]m Auftrag des Büro[s des BMSGPK]" die Verordnung dahingehend abgeändert werde, dass nunmehr ua ein "Betretungsverbot explizit für Sportplätze, Spielplätze und ähnliche Einrichtungen" normiert wird. Ausführungen oder Dokumentationen, denen zu entnehmen wäre, welche Gründe die Entscheidungsträger zur Erlassung des Betretungsverbotes von Sportplätzen geleitet haben und die es ermöglichen würden, im Sinne der Rsp des VfGH und im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage des §2 COVID-19-MG diese Entscheidung nachvollziehbar zu machen, finden sich im Verordnungsakt nicht.

Der Umstand allein, dass mit §2 COVID-19-MG ausdrücklich eine gesetzliche Grundlage geschaffen wurde, durch Verordnung das "Betreten von bestimmten Orten" - so auch von Sportplätzen - zu untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, ersetzt eine Dokumentation mit dem Ziel der Nachvollziehbarkeit der Erforderlichkeit des Verbotes gerade nicht (vgl E v 15.12.2021, V229/2021, zum Betretungsverbot von Kinderspielplätzen im Stadtgebiet von Graz).

Der Verordnungsgeber hat es somit gänzlich unterlassen, jene Umstände, die ihn bei Einführung eines Betretungsverbotes von Sportplätzen bestimmt haben, im oben dargelegten Sinne zu dokumentieren. Für den VfGH ist daher nicht nachvollziehbar, welche Entscheidungsgrundlagen den Verordnungsgeber bei seiner Entscheidung geleitet haben und weshalb die verordnungserlassende Behörde die mit der angefochtenen - gemäß §13 Abs2 Z2 COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II 197/2020, mit Ablauf des 30.04.2020 außer Kraft getretenen - Bestimmung getroffene Maßnahme für erforderlich gehalten hat. Deshalb ist festzustellen, dass §5 COVID-19-Maßnahmenverordnung-98 gesetzwidrig war.

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