V10/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (E v 29.04.2022, V23/2022) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat seine Entscheidungsgrundlagen hinreichend im Verordnungsakt dokumentiert. Nach der gegebenen epidemiologischen Situation war der BMSGPK auch nicht gehalten, die Ausgangsregelung regional zu differenzieren.