E447/2022 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) legt seinem Erkenntnis vom 11.01.2022 das Länderinformationsblatt in der am 01.04.2021 aktualisierten Fassung zugrunde und führt aus, dass die im angeführten Länderbericht dargestellte Sicherheitslage einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Afghanistan nicht entgegenstehe.
Nach Auffassung des VfGH war insbesondere auf Grund der - im Entscheidungszeitpunkt des BVwG verfügbaren - Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2 und 3 EMRK ausgesetzt wären (vgl E vom 16.03.2022, E273/2022).